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ORF Haushaltsabgabe

Gespeichert von Rechtshelferlein am Mi., 14.08.2024 - 16:52

Seit 1.1.2024 wurde die nur für Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten geltende Rundfunkgebühr durch eine Haushaltsabgabe ersetzt, die auch jene Haushalte bzw. Menschen zahlen sollen, die die Dienstleistungen des ORF nicht in Ansrpruch nehmen.

Die einzig sinnvolle Möglichkeit gegen den Zwang für nicht bestellte Leistungen zu zahlen ist es, einen Bescheid zu verlangen und um Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG zu verlangen.

Weiter sollte mensch um Auskunft über die bei der OBS verarbeiteten Daten gemäß EU DSGVO und DSG verlangen sowie in die unzureichende Datenauskunft für eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde nutzen.

Bislang dürften nicht einmal allzu viele Bescheide erstellt worden sein.

Einer Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gegen den Bescheid kommt sowieso eine "aufschiebende Wirkung" zu. Und auch hier kann ein Antrag auf "Aussetzung des Verfahrens" gestellt werden, denn wenn erst nach Abschluss des eigenen Verfahrens ein Höchstgerichtsurteil die Haushaltsabgabe kippt, kann mensch dann einen Wiederaufnahmeantrag nach § 69 AVG stellen.

In der Beschwerde an das BVwG kann mensch auch anregen, dass das BVwG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesüberprüfung stellt oder eine Vorentscheidung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen Verletzung von EU-Recht beantragt. So würde mensch Zeit und Geld sparen, denn im Einzelverfahren kann mensch beim Verfassungsgerichtshof eine Gesetesüberprüfung  erst nach Ausschöfpung des ordentlichen Rechtswegs beantragen, also erst nach einer schon zeit- und kostenintensiven Rekurs an den Verwaltungsgerichtshof.

Kosten beim BVwG: 30 Euro Gerichtsgebühr plus eigene Anwaltskosten. Da kein Anwaltszwang besteht, kann mensch auch selbst die Beschwerde ohne extra Kosten einbringen. Wenn die Beschwerde erfolglos ist, kommen keine weiteren Kosten hinzu! Also auf jeden Fall ausprobieren, weil auch während der Beschwerde beim BVwG die aufschiebende Wirkung und somit die Verzögerung der Beitragspflicht wirksam ist!

Ist die Beschwerde beim BVwG erfolglos, kann mensch noch einen Rekurs beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einbringen. Gesteht das BVwG am ENde seiner Entscheidung bei der Rechtsmittelbelehrung einem die Möglichkeit eines ordentlichen Rekurses zu, erspart mensch sich die besonderen Begründungen für einen außerordentlichen Rekurs.

VORSICHT FALLE: Beim Verwaltungsgerichtshof besteht ein Neuerungsverbot. Das heißt, Sie können leider keine neuen Rechtsargumente und auch keine neuen Tatsachen einbringen, nur bestehende Argumentationen und Tatsachen näher begründen.

Der Verwaltungsgerichtshof kostet 240 Euro Gerichtsgebühr (außer Sie haben eine Verfahrenshilfe wegen geringem Einkommen erhalten!) sowie 380 Euro Verfahrenskosten des Gerichts plus die eigenen Rechtsanwaltskosten!

Zur Strategie: Gegen jede Gebührenvorschreibung kann meinsch eine Beschwerde beim BVwG machen, daher immer den Bescheid verlangen und zum BVwG gehen, um so mit der aufschiebenden Wirkung die Gebührenpflicht zu verzögern und dem ORF so Beitragsgelder zu entziehen. Auch die Datenauskunft kann jährlich gestellt werden. Mit der EU DSGVO ist die Beschränkung auf eine kostenlose Auskunft pro Kalenderjahr entfahlen, das heißt, Sie können immer wenn zu vermuten ist, dass wesentliche, neue Daten bei der OBS über Sie verarbeitet werden, eine neue Auskunft beantragen und gegebenenfalls eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde machen.

Im Internet gibt es bereits zahlreiche Rechtsinfos, die allerdings nicht einmal den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kennen. Insbesondere Videos auf YouTube sind oft mit Vorsicht zu genießen. Daher: Nichts verwenden, was mensch nicht selbst versteht!

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Hierzu einige Musterbriefe weiter unten

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